Freiburg im Breisgau

Errichtet am 14.01.2010
modifiziert 08.12.2011
modifiziert 07.12.2016
modifiziert 03.12.2019
modifiziert 06.12.2022
modifiziert 12.12.2023

Inhaltsverzeichnis

Präambel

Am 14.01.2010 haben 7 Vertreter der Energieversorger und Banken in der Trinationalen Metropolregion Oberrhein, der Handwerkskammer Freiburg, des Regionalverbandes Südlicher Oberrhein und des Landes Baden-Württemberg (Umweltministerium) sich zur Aufgabe gemacht, den Umweltschutz, insbesondere den Klimaschutz in der hiesigen Region durch die Gründung eines Vereins nachhaltig zu unterstützen und zu fördern.

Anlass ist die Festigung der bisherigen Strategischen Partnerschaft, welche am 14.07.2006 in Freiburg von der Handwerkskammer Freiburg und dem Regionalverband Südlicher Oberrhein initiiert wurde und die inzwischen über 150 Partner – Energieversorger, Banken, Verbände und Institutionen, die Architektenkammer, den Haus- und Grundeigentümerverein, Innungen, Kreishandwerkerschaften, Kommunen, Unternehmen und Privatpersonen – hat.

Zielsetzung der Strategischen Partnerschaft war die Initiierung und aktive Beteiligung an einer konzentrierten regionalen Kampagne zum Erreichen der

  • Reduzierung des CO2-Ausstoßes in der Region, Erschließung von regenerativen Energiepotenzialen und aktive Förderung von energetischen Modernisierungen privater, gewerblicher und öffentlicher Immobilien;
  • umfassenden Informationsbereitstellung für die Bürgerinnen und Bürger zu bestehenden Sanierungsprogrammen und Fördermöglichkeiten;
  • verstärkten Kooperation unterschiedlicher Akteure und die Einbindung bestehender Initiativen sowie zur Imagebildung einer von Innovation, ökologischer und ökonomischer Vernunft geprägten Rolle für die Region.

Wichtigste Aufgabe des Vereins ist unter Beachtung obiger Zielsetzung der Strategischen Partnerschaft die Bündelung und Bereitstellung von Informationen von Maßnahmen zum Klimaschutz und zu Klimawandelanpassungen, aber auch im Rahmen der öffentlichen Aufklärung. Der Verein handelt in sozialer und gesellschaftspolitischer Verantwortung und fühlt sich im hohen Maße dem Gedanken des Umweltschutzes im Allgemeinen und des Klimaschutzes und der Klimawandelanpassungen innerhalb der Trinationalen Metropolregion Oberrhein im Besonderen verpflichtet.

Bei der Verwirklichung des Satzungsziels gilt das Grundprinzip, dass der Verein nicht mit eigenen Maßnahmen in Konkurrenz zu Maßnahmen seiner Mitglieder tritt.

Der Verein ist parteipolitisch neutral. Jedes Amt ist Frauen und Männern zugänglich. Satzung und Ordnungen des Vereins gelten in ihrer sprachlichen Fassung für Frauen und Männer gleichermaßen.

Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 14.01.2010 beschlossen.

Die nachstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 08.12.2011 modifiziert.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Klimapartner Südbaden e.V.“
Der Verein hat seinen Sitz in Freiburg/Breisgau. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgabe

Zweck des Vereins ist die Förderung des Umweltschutzes, insbesondere des Klimaschutzes in Südbaden und der Trinationalen Metropolregion Oberrhein.

Ziel des Vereins ist es, den Energieverbrauch in Südbaden zu senken, regenerative Energien zu fördern und so eine CO2-Reduktion in der Region zu erreichen und das Klima zu schützen.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

  • stetiges, grenzüberschreitendes Vernetzen der Akteure des Klimaschutzes für den internationalen Kontakt zum Zwecke des Erfahrungsaustauschs und der Synergieförderung;
  • initiieren, koordinieren und durchführen gemeinschaftlicher Aktionen, Kampagnen und Veranstaltungen für Kommunen, Verbraucher, Experten, Bildungseinrichtungen, Schulen sowie Messebeteiligungen;
  • Aufarbeitung und Verfügbarmachung von Informationen;
  • Durchführung von geeigneten Veranstaltungen, Tagungen und Symposien;
  • Konkrete Vermittlung zwischen Hochschulen, Instituten, Unternehmen, Land- und Forstwirtschaft, öffentlich rechtlichen Körperschaften im Bereich von Klimaschutz F&E, Zusammenarbeit mit den Behörden / Verwaltungen der Region Südbaden und der Trinationalen Metropolregion Oberrhein, den Ministerien des Landes und des Bundes sowie den Institutionen der Europäischen Union;
  • Organisation eines regionalen Klimaschutzmonitoring;
  • Fördermittelfluss in die Region fördern durch Transparenz, Information, Vermittlung und Unterstützung;
  • Aufklärung zur Steigerung der Energieeffizienz und Senkung des Energieverbrauchs;
  • Förderung von umweltverträglichen Maßnahmen, wie den Ausbau von regenerativen Energien auf Basis von Wind, Sonne, Wasser, Erdwärme und Biomasse.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung. Gemeinnütziger Zweck ist der Umweltschutz im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 8 AO.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein erfüllt seine Aufgaben selbst oder durch Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO, sofern er dabei nicht im Wege der Mittelbeschaffung als Förderverein gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird.

Der Präsident, der Vorstand und die Beiräte haben einen Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung für ihre Tätigkeit im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG, soweit dies die wirtschaftliche Situation des Vereins zulässt. Die Festlegung nach haushaltsrechtlichen Grundsätzen obliegt dem Vorstand.

Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 4 Mitglieder

Die Mitglieder gliedern sich in Mitglieder und Ehrenmitglieder.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.

Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen.

Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  • mit dem Tod des Mitgliedes (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen);
  • durch freiwilligen Austritt;
  • durch Streichung von der Mitgliederliste;
  • durch Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Mahnung muss an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Es bedarf keiner Bekanntmachung der Streichung gegenüber dem betroffenen Mitglied.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung in die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Im Übrigen ruhen die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten des auszuschließenden Mitglieds in der Zeit von der Beschlussfassung bis zur endgültigen Entscheidung. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt bzw. ist in der Finanzordnung geregelt.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 9 Ehrenmitgliedschaft

Mitgliedern und Nichtmitgliedern, die sich besonderer Verdienste um den Verein und seine Aufgaben erworben haben, kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes.

Den Ehrenmitgliedern eröffnen sich die Rechte und Pflichten aus § 6. Hinsichtlich der Beendigung der Mitgliedschaft gilt § 7 sinngemäß.

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • das Präsidium,
  • der Vorstand,
  • der Beirat,
  • die Mitgliederversammlung.

§ 11 Präsidium

Das Präsidiumbesteht aus einem Präsidenten.

Der Präsident des Vereins hat dem Verein Impulse zu geben. Ferner repräsentiert er den Verein unabhängig nach Außen und ist Hüter der Vereinsidee.

Der Präsident ist berechtigt, an allen Sitzungen des Vorstandes und des Beirats beratend teilzunehmen. Von den Sitzungsprotokollen erhält er stets eine Abschrift zur Kenntnisnahme. Der Präsident ist bei der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.

Durch Beschlüsse des vertretungsberechtigten Vorstandes wird der Präsident nicht gebunden und haftet nicht. Gleichermaßen kann auch der Präsident den Verein nicht wirksam im Sinne des § 26 BGB vertreten.

Wählbar sind nur Mitglieder. Die Wahl des Präsidenten erfolgt durch den Vorstand für die Dauer von drei Jahren.

§ 12 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus sechzehn Personen, nämlich dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer sowie zwölf Beisitzern.

Der Verein wird nach § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten Vorsitzenden und den zweiten Vorsitzenden vertreten. Es besteht jeweils Einzelvertretungsberechtigung. Von den Beschränkungen des § 181 BGB werden die Vertretungsberechtigten befreit.

Der Schatzmeister ist der verantwortliche Leiter für das Finanzwesen. Er verwaltet das Vermögen des Vereins.

Der Schatzmeister ist in der Ausübung seines Amtes an die Bestimmungen der Finanzordnung, an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden.

§ 13 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Durchführung und Veranlassung aller der im Satzungszweck genannten Maßnahmen. Der Vorstand kann sich hierfür auch eines externen Sachverstandes bedienen;
  • Kontrolle der Geschäftsführung;
  • Der Vorstand behandelt die Berichte des Beirats und der Geschäftsführung. Er informiert und berät den Präsidenten bei der Erfüllung seiner Aufgaben;
  • Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
  • Einberufung der Mitgliederversammlung;
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  • Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichtes;
  • Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen;
  • Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern;
  • Wahl des Präsidenten.

§ 14 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Mitglieder. Sofern eine juristische Person gewählt wird, hat diese einen Vertretungsberechtigten zu benennen.

Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt die Vorstandschaft kommissarisch ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Scheidet ein Vertretungsberechtigter einer juristischen Person aus, ohne dass die juristische Person als solche ausscheidet, benennt die juristische Person das Ersatzmitglied.

§ 15 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand tritt bei Bedarf zusammen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder mündlich durch den ersten Vorsitzenden, bei Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Die Sitzung wird vom ersten, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden geleitet.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

Der Beiratsvorsitzende ist zu allen Vorstandssitzungen zu laden. Er hat ein Rederecht. Dem Beiratsvorsitzenden wird ein Stimmrecht in den Vorstandssitzungen eingeräumt. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vorstands.

§ 16 Beirat

Der beratende Beirat besteht aus mindestens sechs natürlichen Personen. Er wird von der Vorstandschaft für die Dauer von drei Jahren berufen. In den Beirat können auch Nichtmitglieder berufen werden. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirats sein.

Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand und den Geschäftsführer fachlich zu beraten.

Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden (Beiratsvorsitzender), sowie einen Stellvertreter. Der Beiratsvorsitzende, bei Abwesenheit der Stellvertreter, leitet die Sitzung.

Mindestens einmal im Jahr soll eine Sitzung des Beirats stattfinden. Der Beirat wird vom Beiratsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter schriftlich oder mündlich mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen. Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder die Einberufung verlangen.

Zu den Sitzungen des Beirats haben der Präsident und der Vorstand Zutritt, auch das Recht zur Diskussion, aber kein Stimmrecht. Der Präsident und der Vorstand ist von den Sitzungen des Beirats zu verständigen.

Der Beirat bildet seine Meinung durch Beschlussfassung. Der Beirat gibt sich eine Beiratsordnung.

Dem Beirat wird insgesamt eine Stimme in den Vorstandssitzungen gewährt. Das Stimmrecht wird durch den Beiratsvorsitzenden nach Beschlussfassung durch den Beirat ausgeübt. An den Beschluss des Beirats ist der Vorsitzende bei Ausübung des Stimmrechts gebunden. Näheres wird in der Beiratsordnung geregelt.

Scheidet eine Person des Beirats vorzeitig aus, so kann der Beirat dem Vorstand für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied zur Berufung vorschlagen.

§ 17 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands und der Geschäftsführung;
  • Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages;
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung bzw. Liquidation des Vereins;
  • Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands;
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern.

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 18 Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten, spätestens jedoch im letzten Quartal des Folgejahres, hat die ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich nicht öffentlich. Der Vorstand kann die Öffentlichkeit herstellen. Beiräte, welche nicht Mitglied des Vereins sind, sind zur Mitgliederversammlung für die beratende Teilnahme zuzulassen.

§ 19 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann nur ein Vereinsmitglied bestimmt werden.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Viertel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Die Mitglieder des Vereins haben je eine Stimme. Beiräte, welche nicht Mitglied des Vereins sind, haben kein Stimmrecht.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, ebenso zur Auflösung des Vereins und zur Änderung des Vereinszweckes.

Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 20 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 21 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/5 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 17 – 19 entsprechend.

§ 22 Ordnungen

Der Verein regelt seinen Geschäftsbereich durch Ordnungen und Entscheidungen seiner Organe. Er erlässt zu diesem Zweck insbesondere

  • eine Geschäftsordnung für den Vorstand und den Beirat;
  • eine Finanzordnung.

§ 23 Geschäftsführung

Der Verein kann einen hauptamtlichen Geschäftsführer einstellen.

Der Geschäftsführer hat die Geschäfte der Verwaltung nach Maßgabe dieser Satzung und der Vereinsorgane zu führen. Er kann nicht selbst Vorstandsmitglied sein. Er unterliegt ausschließlich der Aufsicht und den Weisungen des Vorstands. Der Geschäftsführer vertritt den Verein nach § 30 BGB nach außen in rechtsgeschäftlichen Angelegenheiten, als besondere vertretungsberechtigte Person.

§ 24 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 19 fest- gelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Regionalverband Südlicher Oberrhein, der das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (Förderung des Umweltschutzes) zu verwenden hat.